Satzung des Fördervereins

Landesgartenschau Kamp-Lintfort 2020 e.V. (genannt „Stadthelden 2020“)


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Unsere Satzung

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Förderverein Landesgartenschau Kamp-Lintfort 2020. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält nach erfolgter Eintragung den Zusatz „e. V.“. (2) Der Sitz des Vereins ist Kamp-Lintfort. (3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung von Landschaftspflege, Natur- und Umweltschutz, von Kunst, Kultur, Bildung und Erziehung sowie die Förderung der nachhaltigen Nutzung der vorhandenen und der zu schaffenden Anlagen und Einrichtungen, vorrangig im Bereich des Geländes der Landesgartenschau 2020 in Kamp-Lintfort.

(2) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch a. die Erhebung von Beiträgen, b. die Akquise von Spenden und sonstigen zweckgerichteten Unterstützungen, c. Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen, d. Vorschläge und Anregungen zu Vorträgen, Tagungen, Veranstaltungen und Veröffentlichungen sowie deren Unterstützung und Durchführung, e. die Schaffung von Transparenz in der Öffentlichkeit zur Unterstützung des allgemeinen Konsens zum nachhaltigen Erfolg der Landesgartenschau Kamp-Lintfort durch Zusammenarbeit mit der Landesgartenschau Kamp-Lintfort gemeinnützige GmbH und mit Personen, Vereinigungen, Instituten, Unternehmungen oder Körperschaften, die sich für die Durchführung von Maßnahmen durch Mitarbeit oder in anderer Weise einsetzen, f. unentgeltliche Hilfe und Unterstützung bei der Durchführung der geförderten Maßnahmen.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Im Übrigen haben die Mitglieder des Vorstands und die Mitarbeiter des Vereins Anspruch auf einen Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon-, 2/6 Kopier- und Druckkosten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Bei minderjährigen natürlichen Personen müssen die Erziehungsberechtigten den Aufnahmeantrag mit unterzeichnen. Bei juristischen Personen ist der Aufnahmeantrag durch eine vertretungsberechtigte Person zu unterzeichnen. In dem Aufnahmeantrag muss deutlich gemacht werden, welche natürliche Person die juristische Person in der Mitgliederversammlung vertreten soll. Eine Änderung der vertretungsberechtigten Person ist nach der Aufnahme dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

(4) Auf Vorschlag des Vorstandes können darüber hinaus Personen des öffentlichen Lebens als Ehrenmitglieder benannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Gleichwohl sind Ehrenmitglieder bei der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein sowie bei juristischen Personen auch durch Auflösung der juristischen Person.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann jederzeit erklärt werden und erfolgt zum Ende des Geschäftsjahres, in dem die schriftliche Austrittserklärung dem Vorstand bekannt wird.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des gesamten Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Über den Ausschluss hat in diesem Falle die Mitgliederversammlung spätestens bei ihrer nächsten termingemäßen Tagung zu beschließen. Das Recht des Vorstands, eine gesonderte Mitgliederversammlung einzuberufen, bleibt unberührt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge ergeben sich aus der Beitragsordnung. Über die Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Beitragsordnung kann unterschiedlich hohe Beiträge und Ermäßigungen vorsehen. Des Weiteren kann vorgesehen werden, dass der Vorstand in Einzelfällen ermächtigt ist, Mitglieder ganz oder teilweise vom Mitgliedsbeitrag zu befreien. Mitgliedsbeiträge werden im Lastschriftverfahren erhoben. 3/6

(2) Neben dem Mitgliedsbeitrag können Spenden an den gemeinnützigen Verein geleistet werden, die im Rahmen der geltenden steuerlichen Vorschriften abzugsfähig sind.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus

(a) dem/der Vorsitzenden,
(b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
(c) dem/der Schatzmeister/-in,
(d) dem/der Schriftführer/-in und
(e) zwei Beisitzern.

Ein Vertreter der Stadt Kamp-Lintfort ist geborenes Mitglied des Vorstands.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten, wovon eines der/die Vorsitzende oder eine/r seiner Vertreter/innen sein muss.

(3) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Soweit juristische Personen Vereinsmitglied sind, können die nach § 3 Abs. 2 Satz 3 genannten Personen als natürliche Personen gewählt werden. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode aus, so wird es spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung nach dem Ausscheiden durch Neuwahl ersetzt. Bis zur Neuwahl entscheidet der Vorstand über die Wahrnehmung der Funktion des ausgeschiedenen Mitglieds. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Beschränkungen nach § 181 BGB befreit.

(6) Der Vorstand kann beratende Mitglieder benennen.

§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung der Vereinsangelegenheiten nach den gesetzlichen Grundsätzen. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen,

2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

3. Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts,

4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§ 9 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem/der Vorsitzenden und bei dessen/deren Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich, durch Telefax oder E-Mail einberufen werden, wenn es die Geschäfte erfordern.

(2) Es ist dafür eine Einladungsfrist von einer Woche einzuhalten. Bei Einigkeit aller Vorstandsmitglieder ist eine kürzere Einladungsfrist möglich. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Leiters/Leiterin der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

(3) Über die Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands sind Protokolle anzufertigen und von dem/der Sitzungsleiter/-in und dem/der Schriftführer/-in zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

(4) Bei der Herbeiführung von Beschlüssen, die die Vergabe von Aufträgen an Mitglieder des Vorstands des Vereins betreffen und für die eine angemessene Vergütung bezahlt wird, hat das betroffene Vorstandsmitglied kein Stimmrecht.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

(1) Der Verein hält mindestens einmal im Laufe eines jeden Kalenderjahres eine Mitgliederversammlung ab, deren Ort in Kamp-Lintfort und Zeit von dem/der Vorsitzenden in Abstimmung mit dem Vorstand bestimmt werden. Auf Beschluss des Vorstandes, der mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder getroffen wird, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Auf schriftlichen Antrag unter Angabe von Gründen an den Vorstand von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Vereins muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen zwei Monaten einberufen werden.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Schriftform wird gewahrt durch Einladung per Post oder Email. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung der Tagesordnung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

(3) Die Versammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der Stellvertreter oder dem/der Schatzmeister/-in geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

(4) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung über Anträge muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Wahlen werden geheim durchgeführt, wenn mindestens 1/3 der erschienenen Mitglieder dies wünscht.

(5) Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurden. 5/6 (6) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Juristische Personen werden durch die in § 3 Abs. 2 Satz 3 genannten Personen vertreten. Stimmübertragung ist nicht möglich. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(7) Zu Änderungen der Satzung ist in der Mitgliederversammlung die Zustimmung von mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist von dem/der Schriftführer/-in ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und von dem/der Schriftführer/-in zu unterzeichnen ist.

§ 11 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei oder mehrere Kassenprüfer/innen sowie Ersatzkassenprüfer/innen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Der/Die Kassenprüfer/innen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen sowie einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer/innen haben in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu informieren.

§ 12 Haftung des Vereins

(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer Tätigkeit verursachen. Das Gleiche gilt für Schäden, die dem Verein durch Gebühren für Rückbuchungen nach erfolglosem Beitragseinzug entstehen.

(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die die Mitglieder bei ihrer Vereinstätigkeit oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 13 Datenschutz im Verein

(1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen personenbezogene Daten der Mitglieder gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Jedes Vereinsmitglied hat in Bezug auf die zu seiner Person gespeicherten Daten das Recht darauf, a. Auskunft zu erhalten, b. Berichtigung von unrichtigen Daten zu erlangen, c. die Sperrung von Daten zu verlangen, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch Unrichtigkeit feststellen lässt, d. die Löschung von Daten zu verlangen, wenn die Speicherung unzulässig war.

(3) Den Organen des Vereins und allen für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den der Aufgabenerfüllung dienenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 14 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit die Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.

(2) Zur Auflösung des Vereins ist Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(3) Die Liquidation erfolgt durch die im Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das gesamte Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die Stadt Kamp-Lintfort, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des Fördervereins Landesgartenschau Kamp-Lintfort 2020 vom 07. Januar 2016 beschlossen und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Der/die Vorsitzende ist ermächtigt, die Satzung zu ergänzen und abzuändern bis zur Eintragung in das Vereinsregister.